Dass wertvolles betriebliches Know-How (wie Kundenlisten, Angebotsunterlagen oder Konstruktionszeichnungen) aus dem Unternehmen abfließt, kann erhebliche Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit haben. Verheerend wirkt sich das dann aus, wenn ein Rechtsschutz für solche Szenarien aufgrund des nachlässigen Umgangs mit dem Thema Geheimnisschutz verloren gegangen ist. Sofern Mitarbeiter aufgrund der aktuell anhaltenden Corona-Krise im Home-Office tätig sind, und Geschäftsgeheimnisse ggf. sogar auf ihren Privatgeräten verarbeiten, sollten Unternehmen daher dringend ihre Geheimhaltungsmaßnahmen überprüfen und ggf. anpassen.
Rechtlicher Rahmen – Das Geschäftsgeheimnisgesetz
Seit 26. April 2019 ist das neue Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) in Kraft. Ziel des Gesetzes ist vor allem ein verbesserter Geheimnisschutz für Unternehmen. Hierzu bündelt das Gesetz die vorher überwiegend im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelten Ansprüche in einem einheitlichen Regelungsregime. Zu den echten Neuheiten gehören die Anforderungen, die das Gesetz an ein Geschäftsgeheimnis stellt. Vor Inkrafttreten des GeschGehG gab es eine keine gesetzliche Definition für das Geschäftsgeheimnis. Insbesondere war für die Einordnung einer Information als Geschäftsgeheimnis lediglich ein subjektiver (grundsätzlich vermuteter) Geheimhaltungswille erforderlich. Diesen zu widerlegen, war nach altem Recht kaum möglich. Die neue Rechtslage hingegen stellt objektive Anforderungen an die Geheimhaltung einer Informationen.
Nach § 2 Nr. 1 GeschGehG müssen Informationen, damit diese Schutz als Geschäftsgeheimnis erlangen, insbesondere „Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen sein“.
Grundlegendes zu angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen
Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen können sowohl organisatorischer als auch technischer Natur sein. Je nach Größe eines Unternehmens und Anzahl der Mitarbeiter, die mit Geschäftsgeheimnissen umgehen, sollten die Geheimhaltungsmaßnahmen zur einfachen und flächendeckenden Umsetzung in entsprechenden Richtlinien/Checklisten festgelegt werden. Unternehmen, die nicht für angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen betreffend geheime Informationen sorgen, können den Rechtsschutz nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz hinsichtlich solcher Informationen verlieren. Zwar müssen die Geheimhaltungsmaßnahmen stets „den Umständen nach angemessen“ sein, wobei auch die aktuelle Corona-Krise zu berücksichtigen sein dürfte. Auf eine krisenbedingte Akzeptanz der Herabsetzung sonst üblicher Geheimhaltungsmaßnahmen durch Gerichte, sollten sich Unternehmen jedoch nicht verlassen.
Geheimhaltung bei Tätigkeit im Home-Office
In Zeiten der Corona-Krise, die vermehrt zu Einsätzen von Mitarbeiterin im Home-Office führt, ist der Geheimnisschutz einem besonderen Belastungstest unterzogen. Sind Mitarbeiter im Home-Office tätig, lassen sich eine Vielzahl vorstellbarer Szenarien zeichnen, die potenziell zum Abfluss von Geschäftsgeheimnissen führen können. Vom sich derzeit zu Hause befindlichen Kind, das Geschäftsgeheimnisse aufschnappt und ohne bösen Willen herumerzählt, bis hin zum krisenbedingt gekündigten Mitarbeiter, der die Informationen aus seiner häuslichen Sphäre mit zum neuen Arbeitgeber nimmt. Fehlt es an angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen für bestimmte Informationen, liegt aufgrund dieser zwingenden Voraussetzung kein Geschäftsgeheimnis (mehr) vor. Ein effektiver Rechtsschutz, den das GeschGehG bieten kann, geht verloren. Parallele Ansprüche aus anderen Gesetzen, wie zum Beispiel dem Urheberrechtsgesetz, sind nicht immer gegeben.
Durch die Tätigkeit im Home-Office verlieren eine Vielzahl an geheimen Unternehmensinformationen den „natürlichen Schutz“ der betrieblichen Sphäre; das betrifft zugangsgesicherte physische Büroräume ebenso wie technisch gesicherte dienstliche Rechner in diesen Büroräumen. Gerade wenn Mitarbeiter nun – notgedrungen, mangels erforderlicher Anzahl an Geräten – ihre privaten Notebooks und PCs für die Tätigkeit im Home-Office nutzen, ist die angemessene Sicherung von Geschäftsgeheimnissen besonders herausfordernd.
Lösungsansätze
Wir sind häufig mit Fällen des Geheimnisverrats befasst. Die daraus gewonnenen Erkentnisse lehren, dass es in der klassischen Konstellation, in der Mitarbeiter Geschäftsgeheimnisse ihres ehemaligen Arbeitgebers für ihre Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber nutzen, häufig am Unrechtsbewusstsein des ehemaligen Mitarbeiters fehlt. Auch der neue Arbeitgeber weiß häufig nicht, dass sein neuer Mitarbeiter rechtswidrig Geschäftsgeheimnisse des alten Arbeitgebers verwendet. Die fehlende Sensibilisierung des ehemaligen Mitarbeiters und die vorhandene Arglosigkeit des neuen Arbeitgebers führen dann bereits zu einer ggf. nicht mehr einfach umkehrbaren rechtswidrigen Nutzung von Geschäftsgeheimnissen.
Aus diesem Grund ist es sowohl zur Erfüllung der Anforderungen an die angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen als auch rein praktisch-präventiv von besonderer Relevanz, dass die Mitarbeiter in puncto Geheimnisschutz fit für das Home-Office sind. Mitarbeiter sollten insoweit grundlegende Informationen zum Geheimnisschutz und zu ihren dahingehenden (arbeits-)vertraglichen Pflichten erhalten. Dabei kann es sich – insbesondere zu Nachweiszwecken – anbieten, vorhandene Geheimhaltungsklauseln in Arbeitsverträgen zu überprüfen und ggf. zu ergänzen. Weiterhin sollte überprüft werden, ob die vom Mitarbeiter im Home-Office verwendeten Geräte (Notebook, PC, etc.) ausreichend Sicherheit für die Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens bieten. Lässt es sich im Einzelfall nicht vermeiden, dass Mitarbeiter Geschäftsgeheimnisse auf privaten Geräten verarbeiten, sollten verbindliche Regelungen und Maßnahmen für den Umgang mit diesen Geräten und Daten getroffen werden. Das können etwa Lösch- und entsprechende Nachweispflichten sein, aber auch Maßnahmen zur technischen Einrichtung des privaten Geräts, wie z.B. im Wege passwortgeschützter Dateien/Ordner/Accounts. Geschäftsgeheimnisse sollten – soweit praktikabel – außerdem als solche gekennzeichnet werden, um einer arglosen Nutzung und Verbreitung durch Dritte vorzubeugen.
Sollten Sie Unterstützung im Bereich Geheimnisschutz benötigen, kontaktieren Sie uns jederzeit.