Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschl. v. 29. April 2020, Az. I-2 W 9/20) hat entschieden, dass sich die Erfüllung eines Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs nach Verurteilung wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts ausschließlich an dem Tenor und den Gründen orientiert. Der Einwand, die auskunftspflichtigen Informationen seien Geschäftsgeheimnisse kann daher im Verfahren über die Vollstreckung des Auskunft- und Rechnungslegungsanspruchs nicht mehr geltend gemacht werden.
Sachverhalt
Das Landgericht Düsseldorf hat ein Unternehmen (nachfolgend „Vollstreckungsschuldnerin“) wegen Verletzung eines Patents im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Auskunft und Rechnungslegung verurteilt. Da die Vollstreckungsschuldnerin keine Informationen übermittelt hat, wurde ein Zwangsmittelverfahren zur Vollstreckung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs eingeleitet. Dort hat sich die Vollstreckungsschuldnerin auf den notwendigen Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse berufen und u.a. versucht, die Auskunft und Rechnungslegung nur gegen Unterzeichnung einer Geheimhaltungsvereinbarung zu erteilen. Das Landgericht Düsseldorf hat dies nicht akzeptiert, da der Tenor der Auskunfts- und Rechnungslegungsverpflichtung derartige Einschränkungen nicht vorsah, und hat ein Zwangsgeld i.H.v. EUR 5.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, gegen die Vollstreckungsschuldnerin festgesetzt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diesen Beschluss bestätigt.
Problem
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat unter Verweis auf das Urteil und die Entscheidungsgründe klargestellt, dass einzig diese für die Frage, wie und in welchem Umfang Auskunft zu erteilen ist und Rechnung zu legen ist, relevant sind. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat insoweit klargestellt:
„Es müssen – rein formal betrachtet und grundsätzlich unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit der erteilten Auskünfte – zu sämtlichen Einzelheiten, über die der Urteilsausspruch den Schuldner zu Angaben verpflichtet, Auskünfte vorhanden sein, wobei zur Auslegung des Vollstreckungstitels über den Umfang der geschuldeten Rechnungslegung die Entscheidungsgründe heranzuziehen sind. Auskünfte über Handlungen und andere Umstände, welche im Urteilstenor keinen Niederschlag gefunden haben, können im Wege der Zwangsvollstreckung nicht erzwungen werden und auch für materiell-rechtliche Erwägungen außerhalb des Erkenntnisverfahrens ist im Zwangsmittelverfahren kein Raum.“
Damit macht das Oberlandesgericht Düsseldorf deutlich, dass gerade der Fall einer Unzumutbarkeit der Auskunft- und Rechnungslegung, z.B. aufgrund der zwingenden Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, nicht mehr im Zwangsmitteverfahren eingewendet werden kann. Dieser Einwand ist im Erkenntnisverfahren zu bringen, sodass dieser im Urteil berücksichtigt werden kann.
Praxishinweis
Nicht nur in Patentverletzungsverfahren fällt regelmäßig auf, dass dem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch deutlich zu wenig Aufmerksamkeit gewidmet wird. Gerade aus Sicht des Beklagten ist die frühzeitige Befassung mit der (möglichen) Pflicht zur Auskunft- und Rechnungslegung von ganz erheblicher Bedeutung.
Die enorme Belastung und Herausforderung einer ordnungsgemäßen Auskunft und Rechnungslegung wird häufig unterschätzt. Es ist insoweit mit dem Mandanten durchzuspielen, ob die von der Klägerseite beantragte Auskunft erbracht werden kann und ob der Übermittlung von Informationen sonstige Einwendungen, wie etwa Geheimnisschutzgesichtspunkte, entgegenstehen. Ist dies der Fall, müssen derartige Einwendungen schon im Erkenntnisverfahren energisch durchgesetzt werden.
Wenn Sie Beratung in einem unserer Spezialgebiete suchen, kontaktieren Sie uns jederzeit.