Corona & Arbeitsrecht:
Verdienstausfallentschädigung bei Kinderbetreuung
- Bisherige Maßnahmen
Auf Grund der enormen wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronaepidemie auf die Arbeitswelt hat der Gesetzgeber bereits zahlreiche Maßnahmen ergriffen und insbesondere den Zugang zum Kurzarbeitergeld erheblich erleichtert. Dadurch können die Unternehmen auf den vorübergehenden Wegfall des Beschäftigungsbedarfs besser reagieren und die Lohnkosten ganz oder anteilig reduzieren.
- Schließung von Schulen und KiTas
Jedoch steht nicht nur der Auftragsrückgang oder die Schließung der Geschäfte der Beschäftigung zahlreicher Arbeitnehmer im Wege. Viele Mitarbeiter können die Tätigkeit auch deswegen nicht aufnehmen, da sie keine Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder haben. Denn bekannterweise wurden schon vor einigen Wochen – zur Vermeidung der Ausbreitung der Epidemie – sämtliche Kindertagesstätten und Schulen geschlossen.
Da die Arbeitnehmer auf Grund der Betreuungsverpflichtungen der Arbeit nicht nachkommen können, verlieren sie in vielen Fällen auch ihren Entgeltfortzahlungsanspruch. Denn die Arbeitgeber können lediglich auf Grund der Vorgaben in § 616 BGB verpflichtet sein, den Lohn bei fehlender Betreuungsmöglichkeit fortzuzahlen. Diese Verpflichtung kann aber durch arbeitsvertragliche Regelungen bzw. durch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen ausgeschlossen werden. Überdies begründet die Rechtsnorm – auch im Falle ihrer Anwendbarkeit – allenfalls eine Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung für einige (wenige) Tage. Mithin sind die bisher geltenden gesetzlichen Vorgaben nicht geeignet, die mehrwöchige Schließung der Betreuungseinrichtungen geeignet aufzufangen.
- Staatliche Lohnersatzleistungen
Diese, für die betroffenen Arbeitnehmer unbefriedigende, Situation hat der Gesetzgeber durch die neueste Änderung des Infektionsschutzgesetzes (InfG) aufgefangen. Ab dem 30.03.2020 wird eine neue Vorschrift, nämlich § 56 Abs. 1a InfG, eingeführt. Diese Regelung sieht vor, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine staatliche Lohnersatzleistung haben, wenn sie auf Grund der Schließung von Schulen und anderen Kinderbetreuungseinrichtungen, die der Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten dienen, nicht arbeiten können. Das zu betreuende Kind darf jedoch das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder muss auf Grund einer Behinderung auf Betreuung angewiesen sein. Ferner muss die Schließung der Schulen und der Betreuungseinrichtungen außerhalb der Schulferien liegen.
Es ist auch zu beachten, dass durch die staatlichen Leistungen nicht das gesamte Gehalt aufgefangen wird, sondern lediglich ein Betrag in Höhe 67% des Verdienstausfalls, maximal jedoch € 2.016,00. Die Lohnersatzleistung wird für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen fortgezahlt.
- Fazit
Auch diese – in kürzester Zeit beschlossene – Gesetzesänderung zeigt, dass der Gesetzgeber seiner Verantwortung bewusst ist, und auf die aktuelle Lage richtig reagiert. Durch die neue Vorschrift müssen die betroffen Eltern nicht mehr den Spagat zwischen Kinderbetreuung und Arbeit versuchen, bei dem im Ergebnis beides zu kurz kommt. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie den zuständigen Behörden vor Ort die Umsetzung gelingt.
Sollten Sie Unterstützung im Bereich der Verdienstausfallentschädigung bei Kinderbetreuung benötigen, kontaktieren Sie uns jederzeit.